Artikel 3 Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 9

Artikel 3

Verfahren und Leistungserbringung

(1)  Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Förderungen im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche für die Gewährung von Pflegegeld abzuwickeln, sodass sich eine weitestmögliche Bündelung von Verfahren und eine Konzentration der Erbringung von Förderungen zu Gunsten der betreuten Personen ergeben.

(2)  Die Verfahren, die in den Kompetenzbereich des Bundes fallen, werden vom Bundessozialamt durchgeführt.

(3) Für die Abwicklung des Verfahrens können einvernehmlich zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland abweichende Regelungen getroffen werden.

(4)  Die Vertragsparteien kommen überein, dafür Sorge zu tragen, dass Lücken bei der Förderung in Fällen von Kompetenzübergängen vermieden werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2024

Gesetzesnummer

20006338

Dokumentnummer

NOR40106677

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