Artikel 3 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Liechtenstein)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Artikel 3

Zuständigkeiten

(1) Die für die Stellung und die Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden sind:

(2) Die im Absatz 1 genannten Behörden der beiden Vertragsstaaten sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.

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