Artikel 3 Europäische Kommission für Menschenrechte – Verfahrensordnung – Zusatz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1990

Artikel 3

(1) Um zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer ausreichende finanzielle Mittel hat, um die erforderlichen Kosten ganz oder teilweise aufzubringen, fordert die Kommission ihn auf, das Formular einer Erklärung über sein Einkommen, sein Kapitalvermögen, seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber Unterhaltsberechtigten sowie über alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen auszufüllen. Eine solche Erklärung muß von der oder den zuständigen innerstaatlichen Behörden bestätigt sein.

(2) Vor Bewilligung der Verfahrenshilfe fordert die Kommission die betroffene Hohe Vertragspartei zu einer schriftlichen Stellungnahme auf.

(3) Nach Eingang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen entscheidet die Kommission über die Bewilligung oder Ablehnung der Verfahrenshilfe und unterrichtet die Parteien von der Entscheidung.

(4) Der Präsident bestimmt die Fristen, innerhalb deren die Parteien die in diesem Artikel genannten Unterlagen einzureichen haben.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018

Gesetzesnummer

10001133

Dokumentnummer

NOR12013609

alte Dokumentnummer

N1199116481J

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