Artikel 3
(1) Um zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer ausreichende finanzielle Mittel hat, um die erforderlichen Kosten ganz oder teilweise aufzubringen, fordert die Kommission ihn auf, das Formular einer Erklärung über sein Einkommen, sein Kapitalvermögen, seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber Unterhaltsberechtigten sowie über alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen auszufüllen. Eine solche Erklärung muß von der oder den zuständigen innerstaatlichen Behörden bestätigt sein.
(2) Vor Bewilligung der Verfahrenshilfe fordert die Kommission die betroffene Hohe Vertragspartei zu einer schriftlichen Stellungnahme auf.
(3) Nach Eingang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen entscheidet die Kommission über die Bewilligung oder Ablehnung der Verfahrenshilfe und unterrichtet die Parteien von der Entscheidung.
(4) Der Präsident bestimmt die Fristen, innerhalb deren die Parteien die in diesem Artikel genannten Unterlagen einzureichen haben.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018
Gesetzesnummer
10001133
Dokumentnummer
NOR12013609
alte Dokumentnummer
N1199116481J
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