Artikel 3 Errichtung von vorgeschobenen Grenzabfertigungsstellen auf Bahnhöfen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Artikel 3

(1) Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst:

  1. 1. am Bahnhof Brno-hlavní nádraží/Brünn-Hauptbahnhof:
  1. die Bahnsteige 1 – 4,
  2. das Dienstzimmer im Eingangsgebäude/Kassenhalle im 2. Stock, das von den Bediensteten beider Staaten benützt wird,
  3. die Verbindungswege;
  1. 2. am Bahnhof Breclav:
  1. die Bahnsteige 1 – 3,
  2. das Dienstzimmer im Eingangsgebäude, das nur von den österreichischen Bediensteten benützt wird und direkt vom
  1. 1. Bahnsteig zugänglich ist,
  1. die Verbindungswege.

(2) Die Zone für die tschechischen Bediensteten umfasst:

  1. 1. am Bahnhof Hohenau:
  1. die Bahnsteige 1 – 4,
  2. das Dienstzimmer im Erdgeschoß des Eingangsgebäudes neben den Schienen,
  3. die Verbindungswege;
  1. 2. am Bahnhof Wien – Südbahnhof:
  1. die Bahnsteige 1 – 9
  2. das Dienstzimmer im Erdgeschoß des Bahnhofsgebäudes
  3. die Verbindungswege.

(3) Im Übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil der Bahnstrecke als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

20004731

Dokumentnummer

NOR40077421

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