Artikel 3 Erlaß des öffentlichen Bankwesens u. Sparkassenwesens in Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1939

Artikel 3

— III.

Der ... (Anm.: gegenstandslos) in Österreich (Landesregierung)

wird ermächtigt, nähere Vorschriften über die Ausstellung und

Prüfung der Jahresabschlüsse und der ... (Anm.: gegenstandslos) der

Landes-Hypothekenanstalten zu erlassen und hierbei andere als die in den Satzungen vorgesehenen Prüfungsstellen mit der Prüfung zu beauftragen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10003804

Dokumentnummer

NOR40027686

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