Artikel 3
— III.
Der ... (Anm.: gegenstandslos) in Österreich (Landesregierung)
wird ermächtigt, nähere Vorschriften über die Ausstellung und
Prüfung der Jahresabschlüsse und der ... (Anm.: gegenstandslos) der
Landes-Hypothekenanstalten zu erlassen und hierbei andere als die in den Satzungen vorgesehenen Prüfungsstellen mit der Prüfung zu beauftragen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10003804
Dokumentnummer
NOR40027686
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