Artikel 3 Eisenbahn - Grenzübergang (Slowakei)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 3

Grenzübergang

(1) Für den Grenzübergang sind nachfolgende Strecken eröffnet:

a) Marchegg/Devinska Nova Ves

(2) Für die im Absatz 1 genannten Strecken sind folgende Betriebswechselbahnhöfe festgelegt:

a) Marchegg

(3) Im Sinne dieses Abkommens gelten als Grenzbahnhöfe:

a) Devinska Nova Ves

(4) Die Eisenbahnverwaltungen können vereinbaren, daß einzelne Züge mit Triebfahrzeugen und Personal der anderen Eisenbahnverwaltung auch über den Betriebswechselbahnhof hinausgefahren werden. Diesfalls gelten die Bestimmungen der Artikel 4 Absatz 5, 7, 11 bis 14, 16 und 19, die den Anschluß- und Übergangsdienst auf der Anschlußgrenzstrecke und im Betriebswechselbahnhof regeln, sinngemäß.

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