Artikel 3
Grenzübergang
(1) Für den Grenzübergang sind nachfolgende Strecken eröffnet:
a) Marchegg/Devinska Nova Ves
(2) Für die im Absatz 1 genannten Strecken sind folgende Betriebswechselbahnhöfe festgelegt:
a) Marchegg
(3) Im Sinne dieses Abkommens gelten als Grenzbahnhöfe:
a) Devinska Nova Ves
(4) Die Eisenbahnverwaltungen können vereinbaren, daß einzelne Züge mit Triebfahrzeugen und Personal der anderen Eisenbahnverwaltung auch über den Betriebswechselbahnhof hinausgefahren werden. Diesfalls gelten die Bestimmungen der Artikel 4 Absatz 5, 7, 11 bis 14, 16 und 19, die den Anschluß- und Übergangsdienst auf der Anschlußgrenzstrecke und im Betriebswechselbahnhof regeln, sinngemäß.
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