Artikel 3
Mindestanforderungen
Die nachstehend genannten Bauteile werden folgenden Mindestanforderungen zu entsprechen haben:
- 1. Außenwände:
- Wärmedurchgangszahl k höchstens 0,7 W/m2K.
- Beträgt die Fensterfläche mehr als 30% der Außenwand (von außen gerechnet), so ist der Wärmeschutz bei den Außenwänden oder Fenstern so zu erhöhen, daß keine Minderung des Wärmeschutzes eintritt.
- 2. Wände gegen unbeheizte Gebäudeteile und Feuermauern:
- Wärmedurchgangszahl k höchstens 0,9 W/m2K.
- 3. Decken gegen Außenluft oder über Durchfahrten:
- Wärmedurchgangszahl k höchstens 0,3 W/m2K.
- 4. Decken gegen unbeheizte Gebäudeteile:
- Wärmedurchgangszahl k höchstens 0,6 W/m2K.
- 5. Fenster und Türen gegen Außenluft:
- Wärmedurchgangszahl k höchstens 2,5 W/m2K.
- Fugendurchlaßwert a höchstens 0,2 m3/hm (Pa)2/3.
- 6. Erdberührte Wände und Fußböden von beheizten Räumen:
- Wärmedurchgangszahl k höchstens 0,8 W/m2K.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Gesetzesnummer
10000670
Dokumentnummer
NOR12009422
alte Dokumentnummer
N1198010252P
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