Artikel 3 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

KAPITEL II

VERWENDUNG DER VORDRUCKE Anmeldungen T 1 und T 2 Aufmachung und Verwendung Sendungen mit T 1- und T 2-Waren

Artikel 3

(1) Die Exemplare der Vordrucke, auf denen die Anmeldungen T 1 und T 2 zu erstellen sind, werden in dem Merkblatt im Anhang VII zu Anlage III beschrieben und sind nach Maßgabe dieses Merkblatts auszufüllen.

Sind Angaben in diesen Vordrucken in Codeform zu machen, so sind die im Anhang IX zu Anlage III enthaltenen Codes zu verwenden.

(2) Sollen die Waren im T 1-Verfahren befördert werden, so trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 eines Vordrucks nach dem Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) in den Anhängen I und II der Anlage III die Kurzbezeichnung „T 1'' ein. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld in den Anhängen III und IV zu Anlage III die Kurzbezeichnung „T 1 bis'' ein.

Werden in Fällen, in denen zur Behandlung der Anmeldungen bei deren Erstellung Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, Ergänzungsvordrucke entsprechend dem Muster in den Anhängen I oder II zu Anlage III verwendet, so ist im rechten Unterfeld des Feldes 1 der genannten Vordrucke die Kurzbezeichnung „T 1 bis'' einzutragen.

Sollen die Waren im T 2-Verfahren befördert werden, so trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 eines Vordrucks nach dem Muster in den Anhängen I und II zu Anlage III die Kurzbezeichnung „T 2'' ein. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 eines oder mehrerer Vordrucke nach dem Muster in den Anhängen III und IV zu der genannten Verordnung die Kurzbezeichnung „T 2 bis'' ein.

Werden in Fällen, in denen zur Behandlung der Anmeldungen bei deren Erstellung Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, Ergänzungsvordrucke entsprechend dem Muster in den Anhängen I oder II der genannten Anlage verwendet, so ist im rechten Unterfeld des Feldes 1 der genannten Vordrucke die Kurzbezeichnung „T 2 bis'' einzutragen.

(3) Bei Sendungen, die gleichzeitig im T 1-Verfahren beförderte Waren und im T 2-Verfahren beförderte Waren enthalten, können Ergänzungsvordrucke nach dem Muster in den Anhängen III und IV oder gegebenenfalls in den Anhängen I und II zu Anlage III, die die Kurzbezeichnung „T 1 bis'' bzw. die Kurzbezeichnung „T 2 bis'' tragen, einem Vordruck nach dem Muster in den Anhängen I und II zu Anlage III beigefügt werden. In diesem Fall ist auf dem letztgenannten Vordruck im rechten Unterfeld des Feldes 1 die Kurzbezeichnung „T'' einzutragen; der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung „T'' ist durchzustreichen; außerdem sind die Felder 32 „Positionsnummer'', 33 „Warennummer'', 35 „Rohmasse (kg)'', 38 „Eigenmasse (kg)'' und 44 „Besondere Vermerke/vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen'' durchzustreichen. Die laufenden Nummern der Ergänzungsvordrucke mit der Kurzbezeichnung „T 1 bis'' und der Ergänzungsvordrucke mit der Kurzbezeichnung „T 2 bis'' sind im Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung'' des Vordrucks nach dem Vordruckmuster in den Anhängen I und II zu Anlage III zu vermerken.

(4) Ist keine der in Absatz 2 vorgesehenen Kurzbezeichnungen in das rechte Unterfeld des Feldes 1 des verwendeten Vordrucks eingetragen worden oder ist bei Sendungen, die gleichzeitig im T 1-Verfahren beförderte Waren und im T 2-Verfahren beförderte Waren enthalten, vorstehender Absatz 3 oder Artikel 5 Absatz 7 nicht beachtet worden, so gelten die mit derartigen Papieren beförderten Waren als im T 1-Verfahren befördert.

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