Artikel 3
Artikel III
Die Zoll- und Abgabenermäßigungen, welche die Vertragsparteien einander gewähren, schließen nicht die Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen, welche sich aus der Uruguay-Runde oder anderer zukünftiger Änderungen beim Importregime einer Vertragspartei für landwirtschaftliche Produkte ergeben, aus. Bestehende Präferenzrahmen und laufende Zutrittsberechtigungen sollen beibehalten werden.
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