Artikel 3 EFTA – Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1992

Artikel 3

Die Vertragsparteien werden die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in Agrar- und damit im Zusammenhang stehenden Fragen auf der Basis von beiderseitigen Interessen fördern. Die Zusammenarbeit kann zB aus dem Austausch von Information und Dokumentation, dem Austausch von Experten in Interessensgebieten einer oder beider Vertragsparteien, in der Entwicklung von Techniken und ihrer Ausführung, sowie in der Organisation von Seminaren und Arbeitskreisen zu den oben erwähnten Themen bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021

Gesetzesnummer

10007279

Dokumentnummer

NOR12078932

alte Dokumentnummer

N5199225132J

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