Artikel 3
Artikel III
Die Zoll- und Abgabenermäßigungen, welche die Vertragsparteien einander gewähren, schließen nicht die Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen, welche sich aus der Uruguay-Runde oder anderer zukünftiger Einfuhrbeschränkungen einer Vertragspartei für landwirtschaftliche Produkte ergeben, aus. Bestehende Präferenzrahmen und laufende Zutrittsberechtigungen sollen nach gegenseitigen Konsultationen beibehalten werden. Das gleiche Prinzip soll in den Fällen teilweiser Ermäßigung anderer Grundzölle auf Grund der Ergebnisse der GATT Uruguay-Runde angewandt werden.
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