Artikel 3
Allgemeine Definitionen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
- a) bedeuten die Ausdrücke “ein Vertragstaat" und “der andere Vertragstaat", je nach dem Zusammenhang, die Türkische Republik oder die Republik Österreich;
- b) bedeutet der Ausdruck “Steuer" die in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Steuern;
- c) umfaßt der Ausdruck “Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- d) bedeutet der Ausdruck “Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- e) bedeutet der Ausdruck “Staatsangehörige":
(i) in der Türkischen Republik natürliche Personen, die gemäß
dem “Gesetz über die türkische Staatsangehörigkeit" die türkische Staatsangehörigkeit besitzen und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Türkischen Republik geltenden Recht errichtet worden sind;
(ii) in der Republik Österreich alle natürlichen Personen, die
die Staatsangehörigkeit der Republik Österreich besitzen, und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Republik Österreich geltenden Recht errichtet worden sind;
- f) bedeuten die Ausdrücke “Unternehmen eines Vertragstaates" und “Unternehmen des anderen Vertragstaates", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- g) bedeutet der Ausdruck “zuständige Behörde:
(i) in der Türkischen Republik den Minister der Finanzen oder
seine gehörig bevollmächtigten Vertreter,
(ii) in der Republik Österreich das Bundesministerium für
Finanzen.
(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10004143
Dokumentnummer
NOR12045893
alte Dokumentnummer
N3197341847J
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