ARTIKEL 3 DBA – Polen

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.1975

ARTIKEL 3

Allgemeine Definitionen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

  1. a) bedeuten die Ausdrücke “ein Vertragstaat" und “der andere Vertragstaat", je nach dem Zusammenhang, die Volksrepublik Polen oder die Republik Österreich,
  2. b) bedeutet der Ausdruck “Person" natürliche Personen und Gesellschaften,
  3. c) bedeutet der Ausdruck “Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden,
  4. d) bedeuten die Ausdrücke “Unternehmen eines Vertragstaates" und “Unternehmen des anderen Vertragstaates", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird,
  5. e) bedeutet der Ausdruck “zuständige Behörde" in der Volksrepublik Polen den Minister der Finanzen und in der Republik Österreich den Bundesminister für Finanzen.

(2) Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses Abkommens sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Gesetzesnummer

10004204

Dokumentnummer

NOR12046213

alte Dokumentnummer

N3197517960L

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