ARTIKEL 3
Allgemeine Definitionen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
- a) bedeuten die Ausdrücke “ein Vertragstaat" und “der andere Vertragstaat", je nach dem Zusammenhang, die Volksrepublik Polen oder die Republik Österreich,
- b) bedeutet der Ausdruck “Person" natürliche Personen und Gesellschaften,
- c) bedeutet der Ausdruck “Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden,
- d) bedeuten die Ausdrücke “Unternehmen eines Vertragstaates" und “Unternehmen des anderen Vertragstaates", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird,
- e) bedeutet der Ausdruck “zuständige Behörde" in der Volksrepublik Polen den Minister der Finanzen und in der Republik Österreich den Bundesminister für Finanzen.
(2) Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses Abkommens sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020
Gesetzesnummer
10004204
Dokumentnummer
NOR12046213
alte Dokumentnummer
N3197517960L
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