Artikel 3 DBA – Israel

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1971

Abschnitt II

Definitionen

Artikel 3

Allgemeine Definitionen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

  1. a) bedeutet der Ausdruck „Israel“ den Staat Israel;
  2. b) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
  3. c) umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Rechtsträger, die nach den in einem der Vertragstaaten in Geltung stehenden Steuergesetzen als Steuersubjekte behandelt werden;
  4. d) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
  5. e) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragstaates“ und „Unternehmen des anderen Vertragstaates“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird;
  6. f) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“ in Israel den Minister der Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter und in Österreich den Bundesminister für Finanzen.

(2) Dürfen nach diesem Abkommen Einkünfte aus Quellen eines Vertragstaates in diesem Staat nicht oder nur zu einem ermäßigten Satz besteuert werden und unterliegen diese Einkünfte nach dem Recht des anderen Vertragstaates nicht mit dem Gesamtbetrag, sondern nur mit dem Betrag der Steuer, der in diesen anderen Vertragstaat überwiesen oder dort in Empfang genommen wird, so bezieht sich die nach diesem Abkommen im erstgenannten Vertragstaat zu gewährende Befreiung oder Ermäßigung nur auf den Betrag der Einkünfte, der in den anderen Vertragstaat überwiesen wird. Dies gilt jedoch nicht im Fall der Artikel 15 Absatz 2, 20 und 21.

(3) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018

Gesetzesnummer

10004090

Dokumentnummer

NOR12045301

alte Dokumentnummer

N3197137736J

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