Artikel 3
Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte, für die in diesem Abkommen keine ausdrückliche Regelung getroffen ist, so hat dieser Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10003950
Dokumentnummer
NOR12044176
alte Dokumentnummer
N3196217783L
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