Artikel 3 DBA – Daenemark

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.1962

Artikel 3

Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte, für die in diesem Abkommen keine ausdrückliche Regelung getroffen ist, so hat dieser Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10003950

Dokumentnummer

NOR12044176

alte Dokumentnummer

N3196217783L

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