Artikel 3 Bundesforste-Dienstordnungs-Übergangsrecht 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Artikel 3

Artikel III (Zu § 23)

(1) Dieser Artikel ist auf Bedienstete anzuwenden, die sich am 1. Juni 1977 in einem in der Bundesforste-Dienstordnung geregelten Dienstverhältnis befinden und die im aufrechten Dienstverhältnis vor diesem Tag aus der Verwendungsgruppe C oder D in die Verwendungsgruppe A oder B überstellt wurden.

(2) Bei diesen Bediensteten ist zu prüfen, ob sich unter der Annahme, die günstigeren Überstellungsbestimmungen des § 23 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 hätten bereits zum Zeitpunkt der betreffenden Überstellung gegolten, eine Verbesserung der bezugsrechtlichen Stellung ergeben würde. Trifft dies zu, so ist ihre bezugsrechtliche Stellung mit Wirkung vom 1. Juni 1977 dementsprechend neu festzusetzen.

(BGBl. Nr. 384/1977, Art. II)

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