Artikel 3
Artikel 3.Der Beirat.
(1) Zur Verwaltung des Fonds steht dem Amt ein Beirat von fünf Mitgliedern zur Seite, die alljährlich aus der Mitte des Nationalrates gewählt werden (§ 20, Absatz 1, B. F. G.).
(2) Dem Beirate sind alle Kreditansuchen unter Angabe der vom Bundes-Wohn- und Siedlungsamt in Aussicht genommenen Erledigungen rechtzeitig zur gutächtlichen Äußerung vorzulegen. Die Zustimmung des Beirates ist erforderlich, wenn:
- a) im Falle der Beitragsleistung aus dem Fonds einer Gemeinde das Ausmaß der Kredithilfe des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds abweichend von der Regel des § 9, Absatz 1, B. F. G. festgesetzt,
- b) entgegen der Bestimmung des § 8 B. F. G. eine Gemeinde von der Beitragsleistung befreit,
- c) das im § 9, Absatz 2, B. F. G. im Verhältnisse zur Höhe eines Gemeindefonds bezeichnete Ausmaß der Fondshilfe überschritten,
- d) die Fondshilfe unter der Voraussetzung des § 9, Absatz 3, B. F. G. abgelehnt werden soll.
(3) Dem Beirate sind alle Durchführungsverordnungen zum Vollzuge des Bundesfondsgesetzes zur gutächtlichen Äußerung vorzulegen.
(4) Im übrigen bestimmt der Vorstand des Amtes, welche Fragen von grundlegender Bedeutung dem Beirate zur Äußerung vorzulegen sind. Diesem bleibt es jedoch unbenommen, auch über andere ihm wichtig erscheinende Angelegenheiten von Seite des Amtes Aufklärungen zu verlangen.
(5) Dem Vorstande des Amtes steht es zu, den Zusammentritt des Beirates zu verlangen, wenn dessen Zustimmung notwendig ist oder dessen gutächtliche Äußerung geboten erscheint. Tritt der Beirat demungeachtet nicht zusammen, so kann das Amt im Falle der besonderen Dringlichkeit auch die der Zustimmung und gutächtlichen Äußerung des Beirates vorbehaltenen Angelegenheiten (Absatz 2 und 3) selbständig erledigen, hat jedoch nachträglich die Genehmigung des Beirates einzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10011202
Dokumentnummer
NOR12144245
alte Dokumentnummer
N9192537422L
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