Artikel 3
Artikel III.Läßt die wirtschaftliche Entwicklung im Finanzjahr 1996 zusätzliche Ausgaben als zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken sind, bei den im Konjunkturausgleich-Voranschlag (Anlage II) (Anm.: Anlage II nicht darstellbar) angeführten Voranschlagsansätzen des Bundesvoranschlages (Anlage I) (Anm.: Anlage I nicht darstellbar) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu genehmigen:
- 1. Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Stabilisierungsquote bei den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 2 426,055 Millionen Schilling, wenn
- a) die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert und
- b) das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten die Ausübung dieser Ermächtigung volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen läßt.
- 2. Hinsichtlich der Konjunkurbelebungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Konjunkturbelebungsquote bei den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 2 656,659 Millionen Schilling, wenn
- a) mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges, darunter insbesondere erhebliche Minderungen des Einganges von Aufträgen bei den Unternehmungen, auftreten und
- b) dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung dieser Ermächtigung entgegengewirkt werden kann.
- 3. Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der gemäß Z 1 oder Z 2 genehmigten zusätzlichen Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten nach der durch den Bundesminister für Finanzen erteilten Überschreitungsgenehmigung, jedoch spätestens bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu vergeben.
(2) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 1996 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen des allgemeinen Haushaltes gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Art. I) und durch das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Art. I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes (Art. I), durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist dann gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes 1996 mit 2,7 vH zugrunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres 1996 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.
(3) Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen Gemeinschaft die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften gegenüber dem beim Voranschlagsansatz 2/52904 veranschlagten Beitrag zu leisten, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 15 vH des veranschlagten Betrages durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Rahmen des Ausgleichshaushaltes zu bedecken.
Schlagworte
Lieferauftrag
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018
Gesetzesnummer
10005031
Dokumentnummer
NOR12055022
alte Dokumentnummer
N3199655230J
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