Artikel 3 BFG 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Artikel 3

Artikel III.Läßt die wirtschaftliche Entwicklung im Finanzjahr 1992 zusätzliche Ausgaben als zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken sind, bei den im Konjunkturausgleich-Voranschlag (Anlage II) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Voranschlagsansätzen des Bundesvoranschlages (Anlage I) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu genehmigen:

  1. 1. Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Stabilisierungsquote bei den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 2 439,555 Millionen Schilling, wenn
  1. a) die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert und
  2. b) das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten die Ausübung dieser Ermächtigung volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen läßt.
  1. 2. Hinsichtlich der Konjunkturbelebungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Konjunkturbelebungsquote bei den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 3 288,162 Millionen Schilling, wenn
  1. a) mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges, darunter
  1. insbesondere erhebliche Minderungen des Einganges von Aufträgen bei den Unternehmungen, auftreten und
  1. b) dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung dieser Ermächtigung
  1. entgegengewirkt werden
  1. kann.
  1. 3. Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der gemäß Z 1 oder Z 2
  1. genehmigten zusätzlichen Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten nach der durch den Bundesminister für Finanzen erteilten Überschreitungsgenehmigung, jedoch spätestens bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu vergeben.

(2) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 1992 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen des allgemeinen Haushaltes gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Art. I) und durch das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Art. I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes (Art. I), durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist dann gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes 1992 mit 7,0 vH zugrunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres 1992 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.

Schlagworte

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Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018

Gesetzesnummer

10004726

Dokumentnummer

NOR12051545

alte Dokumentnummer

N3199218799J

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