Artikel 3 BFG 1989

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Artikel 3

Artikel III.Läßt die wirtschaftliche Entwicklung im Finanzjahr 1989 zusätzliche Ausgaben als zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken sind, bei den im Konjunkturausgleich-Voranschlag (Anlage II) angeführten Voranschlagsansätzen des Bundesvoranschlages (Anlage I) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu genehmigen:

  1. 1. Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Stabilisierungsquote bei den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 2 759,419 Millionen Schilling, wenn
  1. a) die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert und
  2. b) das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten die Ausübung dieser Ermächtigung volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen läßt.
  1. 2. Hinsichtlich der Konjunkturbelebungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Konjunkturbelebungsquote bei den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 1 687,658 Millionen Schilling, wenn
  1. a) mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges, darunter insbesondere erhebliche Minderungen des Einganges von Aufträgen bei den Unternehmungen, auftreten und
  2. b) dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung dieser Ermächtigung entgegengewirkt werden kann.
  1. 3. Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der gemäß Z 1 oder Z 2
  1. genehmigten zusätzlichen Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten nach der durch den Bundesminister für Finanzen erteilten Überschreitungsgenehmigung, jedoch spätestens bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu vergeben.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1989 für den Fall der Inanspruchnahme nach § 64 Abs. 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung, die Zustimmung zur Überschreitung des Voranschlagsansatzes 1/15537 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling zu geben.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1989 für Maßnahmen im Sinne des § 3 des Umweltfondsgesetzes, BGBl. Nr. 567/1983 in der jeweils geltenden Fassung, die geeignet sind, eine wesentliche Verbesserung für die Umwelt zu erreichen und die von der im § 14 des Umweltfondsgesetzes vorgesehenen Kommission im Interesse eines erreichbaren Vorzieheffektes dringlich empfohlen werden, die Zustimmung zur Überschreitung des Voranschlagsansatzes 1/18616 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling zu geben.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1989 zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen im Zusammenhang mit der CO-Finanzierung von Entwicklungshilfeprojekten mit der Weltbank, die Zustimmung zur Überschreitung der Voranschlagsansätze 1/20505 und 1/20506 bis zu einem Betrag von insgesamt 150 Millionen Schilling zu geben.

(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1989 den Voranschlagsansatz 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von 2 000 Millionen Schilling zu überschreiten.

(6) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1989 für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, die Voranschlagsansätze 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 000 Millionen Schilling zu überschreiten.

(7) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 1989 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen des allgemeinen Haushaltes gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Art. I) und durch das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Art. I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes (Art. I), durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist dann gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes 1989 mit 4,8 vH zugrunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres 1989 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.

Anlage nicht darstellbar

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004616

Dokumentnummer

NOR12050448

alte Dokumentnummer

N3198910872F

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