Artikel 3 Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 3

(1) Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tag nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

(2) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem es ein Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.

GESCHEHEN zu Wien, am 11. Mai 1978, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10010406

Dokumentnummer

NOR12132754

alte Dokumentnummer

N8197847569L

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