Artikel 3 Aufhebung des Sichtvermerkzwanges (Luxemburg)

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1930

Artikel 3

Artikel 3. Die vertragschließenden Teile behalten sich vor, Änderungen dieses Abkommens, die sie auf Grund der Erfahrungen für zweckmäßig erachten sollten, im Wege des einfachen diplomatischen Notenwechsels vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20010342

Dokumentnummer

NOR40208623

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)