Artikel 3
Artikel 3. Die vertragschließenden Teile behalten sich vor, Änderungen dieses Abkommens, die sie auf Grund der Erfahrungen für zweckmäßig erachten sollten, im Wege des einfachen diplomatischen Notenwechsels vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20010342
Dokumentnummer
NOR40208623
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