Artikel 3
Dieses Abkommen befreit die Staatsbürger beider Vertragsstaaten nicht von der Verpflichtung, die Gesetze und rechtlichen Bestimmungen des anderen Vertragsstaates betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2025
Gesetzesnummer
10005983
Dokumentnummer
NOR12065593
alte Dokumentnummer
N4199656852J
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