Artikel 3
Durch dieses Abkommen wird das Recht der Vertragsstaaten nicht berührt, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2025
Gesetzesnummer
10005571
Dokumentnummer
NOR12061189
alte Dokumentnummer
N4198414261L
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