Artikel 3 Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1984

Artikel 3

Durch dieses Abkommen wird das Recht der Vertragsstaaten nicht berührt, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2025

Gesetzesnummer

10005571

Dokumentnummer

NOR12061189

alte Dokumentnummer

N4198414261L

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