ARTIKEL 3 4. ZPEMRK

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.1969

Verfassungsbestimmung

Siehe dazu auch: Österr. Vorbehalt zu Art. 3 zu Protokoll Nr. 4.

ARTIKEL 3

(1) Niemand darf aus dem Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist, durch eine Einzel- oder eine Kollektivmaßnahme ausgewiesen werden.

(2) Niemandem darf das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Staatsangehöriger er ist.

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