Artikel 39
Artikel 39. Den Kriegsgefangenen ist zu gestatten, Einzelsendungen von Büchern zu empfangen; die Bücher können einer Prüfung unterworfen werden.
Die Vertreter der Schutzmächte und der gehörig anerkannten und ermächtigten Hilfsgesellschaften dürfen den Lagerbüchereien Einzelwerke und Büchersammlungen übersenden. Die Zustellung dieser Sendungen an die Büchereien darf nicht unter dem Vorwand von Zensurschwierigkeiten verzögert werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003247
alte Dokumentnummer
N1193624285L
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