Artikel 39 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2002

Artikel 39

Beide Seiten erkennen die besondere Bedeutung der Zusammenarbeit beim Schutz von Kulturgütern an und setzen sich für eine Intensivierung der Kontakte und des Erfahrungsaustauschs auf diesem Gebiet ein. Beide Seiten erleichtern die Zusammenarbeit bei der Identifizierung, der Erfassung wissenschaftlicher Bearbeitung, der Rückgabe bzw. dem vor Ort erfolgenden Schutz von mit Österreich zusammenhängenden Kulturgütern, die sich in Polen befinden, sowie von mit Polen zusammenhängenden Kulturgütern, die sich in Österreich befinden. Beide Seiten vereinbaren einen Expert/innenaustausch auf dem Gebiet des Schutzes von Kulturgütern im Ausmaß von maximal je zehn Personentagen für die Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023

Gesetzesnummer

20002407

Dokumentnummer

NOR40038385

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