Artikel 39 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 8. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1998

Artikel 39

Beide Seiten begrüßen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films auf allen Ebenen.

Beide Seiten werden die Möglichkeit erwägen, Filmtage im jeweils anderen Vertragsstaat durchzuführen.

Beide Seiten weisen auf die Möglichkeit der Kooperation im Rahmen des europäischen Koproduktionsfonds “EURIMAGE" hin und ermutigen zur Durchführung von bilateralen Filmproduktionen auf der Basis des Europäischen Übereinkommens des Europarates über Filmproduktion, nach einem allfälligen Beitritt Polens zu diesem Übereinkommen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20002406

Dokumentnummer

NOR40038316

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