Artikel 39
Bei der Ankunft eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder anderen Beförderungsmittels darf eine infizierte Person durch die Gesundheitsbehörde aus dem Fahrzeug entfernt und isoliert werden. Eine solche Entfernung durch die Gesundheitsbehörde muß erfolgen, wenn sie von der für das Beförderungsmittel verantwortlichen Person verlangt wird.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Gesetzesnummer
10010347
Dokumentnummer
NOR40056750
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