Artikel 39. Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1923

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 39.

(1) Der vorliegende Vertrag wird acht Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Rom ausgetauscht werden.

(2) Der Vertrag ist für die Dauer eines Jahres vom Zeitpunkte seines Inkrafttretens an geschlossen. Wenn er nicht sechs Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt ist, wird er durch stillschweigende Erneuerung für unbestimmte Dauer verlängert und kann sodann jederzeit gekündigt werden, bleibt jedoch noch sechs Monate vom Kündigungstag an in Wirksamkeit.

Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

Geschehen zu Rom in zwei Ausfertigungen am achtundzwanzigsten April eintausendneunhundertdreiundzwanzig.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077135

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)