Artikel 39 EFTA – Überwachungsbehörde, Gerichtshof – Protokoll 5

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 39

Bestehen Zweifel über Sinn und Tragweite eines Urteils, so ist der Gerichtshof zuständig, dieses Urteil auf Antrag einer Partei, die ein berechtigtes Interesse hieran glaubhaft macht, oder der EFTA-Überwachungsbehörde auszulegen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007390

Dokumentnummer

NOR12080374

alte Dokumentnummer

N5199319667L

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