Artikel 39
Bestehen Zweifel über Sinn und Tragweite eines Urteils, so ist der Gerichtshof zuständig, dieses Urteil auf Antrag einer Partei, die ein berechtigtes Interesse hieran glaubhaft macht, oder der EFTA-Überwachungsbehörde auszulegen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007390
Dokumentnummer
NOR12080374
alte Dokumentnummer
N5199319667L
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