Artikel 39 Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Alte FassungIn Kraft seit 02.3.1926

Artikel 39

Artikel 39.Rückersatz von Zinsen- und Tilgungsraten.

(1) Der Fondshilfewerber ist verpflichtet, dem Fonds alle auf Grund der Bürgschaft geleisteten Zahlungen sowie die gezahlten Annuitätenzuschüsse und Beitragsleistungen zur Verzinsung und Tilgung eines Eigenkapitals zu ersetzen. Der Fonds kann jedoch auf den Rückersatz der im Falle des verlorenen Bauaufwandes gezahlten Zinsen (nicht aber der bezahlten Tilgungsraten) und des auf die Verzinsung anzurechnenden Teiles der gezahlten Annuitätenzuschüsse und Beitragsleistungen verzichten. Haftet neben dem Fonds für dasselbe Darlehen ein anderer Bürge und Zahler (Selbstverwaltungskörper, Unternehmung), so ist der Verzicht davon bedingt, daß sich auch der andere Bürge und Zahler des Ersatzanspruches auf die Zinsen begibt.

(2) Die vom Fonds auf Grund der Bürgschaft bezahlten Kapitalstilgungsraten sind längstens binnen 4 Wochen dem Fonds zu ersetzen.

(3) Den Zeitpunkt und das Ausmaß des Rückersatzes der vom Fonds gezahlten Zinsen bestimmt das Amt auf Grund von Nachweisungen über das Erträgnis der belehnten Liegenschaften, die der Schuldner alljährlich gleichzeitig mit dem Rechnungsabschlusse (Artikel 43, Absatz 4) dem Amte vorzulegen hat. Wird die Liegenschaft veräußert, so hat der Schuldner die vom Fonds gezahlten Zinsen binnen einer vom Amte festzusetzenden Frist rückzuerstatten.

(4) Sind neben dem Fonds auch andere Bürger und Zahler für die Verzinsung und Tilgung desselben Darlehens aufgekommen, so sind die rückerstatteten Beträge zwischen dem Fonds und ihnen im Verhältnisse der geleisteten Zahlungen zu teilen.

(5) Die Ersatzforderung kann auch durch Einverleibung einer Kautionshypothek zugunsten des Fonds grundbücherlich sichergestellt werden.

(6) Die Bestimmung der Absätze 2 bis 5 finden auf Ersatzansprüche des Fonds im Falle von Annuitätenzuschüssen und Beitragsleistungen sinngemäß Anwendung.

Schlagworte

Zinsenrate

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144281

alte Dokumentnummer

N9192537458L

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