Artikel 39
(1) Artikel 39.Die Bundesversammlung wird - abgesehen von den Fällen des Artikels 60, Absatz 6, des Artikels 63, Absatz 2, des Artikels 64, Absatz 2 und des Artikels 68, Absatz 2 - vom Bundespräsidenten einberufen. Der Vorsitz wird abwechselnd vom Präsidenten des Nationalrates und vom Vorsitzenden des Bundesrates, das erstemal von jenem, geführt.
(2) In der Bundesversammlung wird die Geschäftsordnung des Nationalrates sinngemäß angewendet.
(3) Die Bestimmungen des Artikels 33 gelten auch für die Sitzungen der Bundesversammlung.
Schlagworte
Einberufung, Nationalratspräsident, Geschäftsordnungsgesetz
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002713
alte Dokumentnummer
N1193018846R
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