Artikel 38 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 8. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1998

Artikel 38

Beide Seiten ermutigen zur weiteren direkten Zusammenarbeit sowie zum Austausch von Publikationen und Informationen zwischen der Österreichischen Nationalbibliothek und der Nationalbibliothek Warschau sowie zwischen anderen entsprechenden Bibliotheken beider Länder.

Beide Seiten ermutigen zur Aufnahme der Zusammenarbeit zwischen der Vereinigung Österreichischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare und der Vereinigung Polnischer Bibliothekare.

Beide Seiten vereinbaren einen ExpertInnenaustausch im Bereich des Bibliothekswesens von maximal je 20 Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20002406

Dokumentnummer

NOR40038315

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