Artikel 38 Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Artikel 38

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz hinterlegt. Dieses hat alle Vertragsparteien (Anm.: richtig: allen) und allen zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten Rechtsträgern und Organen beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Geschehen zu Wien, am 11. Dezember 1984

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10000801

Dokumentnummer

NOR12011088

alte Dokumentnummer

N1198512662R

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