Artikel 38 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Unterabschnitt I

Fischereifahrzeuge Norwegens Artikel 38

Artikel 38

Zum Zweck ihrer Einbeziehung in die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eingeführte gemeinschaftliche Regelung für die Fischerei und die Aquakultur gilt für den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Norwegens, die in einem norwegischen Hafen eingeschrieben oder registriert sind, im folgenden „Fischereifahrzeuge Norwegens'' genannt, zu den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der derzeitigen Mitgliedstaaten unterliegenden Gewässern die Regelung dieses Unterabschnitts.

Ab dem Beitritt stellt diese Zugangsregelung sicher, daß Norwegen die Fischereimöglichkeiten nach Artikel 44 behält.

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