Artikel 38
Artikel 38.Erwerbung von Liegenschaften und Forderungen durch den Fonds.
(1) Das Amt ist ermächtigt, namens des Fonds, um ihn vor Verlusten zu schützen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen Liegenschaften zu erwerben, auf denen im Zusammenhange mit der Fondshilfe Rechte oder Lasten zugunsten des Fonds grundbücherlich sichergestellt sind (Artikel 34, I), ferner Forderungen zu erwerben, für die der Fonds die Bürgschaft oder die Verpflichtung zur Leistung von Annuitätenzuschüssen übernommen hat.
(2) Das Amt kann eine solche Liegenschaft insbesondere dann erwerben, wenn sich dies bei verbürgten Darlehen oder bei Darlehen mit Annuitätenzuschüssen im Verhältnisse zu den auf Grund der übernommenen Verpflichtungen notwendigen Zahlungen, bei unmittelbaren
Darlehen im Verhältnisse zu dem voraussichtlichen Verlust als wirtschaftlich nützlich erweist.
(3) Das Amt kann auch ohne die im Absatz 1 angeführten Voraussetzungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen Liegenschaften einer gemeinnützigen Bau(Siedlungs)vereinigung, insbesondere im Falle der Liquidierung einer solchen, erwerben.
(4) Solche namens des Fonds erworbene Liegenschaften kann das Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen jederzeit verwerten.
(5) Forderungen gemäß Absatz 1 kann das Amt insbesondere dann erwerben, wenn bereits durch längere Zeit Zahlungen auf Grund der Bürgschaft geleistet werden mußten und sich die Übernahme der Forderungen im Verhältnisse zu den voraussichtlich notwendigen künftigen Zahlungen als wirtschaftlich nützlich erweist.
Schlagworte
Siedlungsvereinigung, Bauvereinigung
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10011202
Dokumentnummer
NOR12144280
alte Dokumentnummer
N9192537457L
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