LGBl. Nr. 44/2006
Art. 37b
Sicherung der Leistungen der Daseinsvorsorge
Von den Anteilsrechten an der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (BEWAG) müssen mindestens 51 % im Eigentum des Landes Burgenland oder von Unternehmungen stehen, an denen das Land Burgenland mehrheitlich beteiligt ist.
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