Artikel 37
Artikel 37. Den Kriegsgefangenen ist zu gestatten, Einzelpakete mit Lebensmitteln und anderen zu ihrem Unterhalt oder ihrer Bekleidung bestimmten Gegenständen zu empfangen. Die Pakete sind den Empfängern gegen Empfangsschein auszuhändigen.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003245
alte Dokumentnummer
N1193624283L
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