Artikel 37 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 37

Artikel 37. Den Kriegsgefangenen ist zu gestatten, Einzelpakete mit Lebensmitteln und anderen zu ihrem Unterhalt oder ihrer Bekleidung bestimmten Gegenständen zu empfangen. Die Pakete sind den Empfängern gegen Empfangsschein auszuhändigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003245

alte Dokumentnummer

N1193624283L

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