Artikel 37 Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2005

Artikel 37

Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens und seiner Änderungen sowie der nach den Artikeln 28, 29 und 33 beschlossenen Protokolle und Anlagen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020

Gesetzesnummer

20004509

Dokumentnummer

NOR40073616

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