Artikel 37 Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Artikel 37

Euro-Bestimmung

(1) Schillingbeträge sind ab dem 1. Jänner 2002 ausnahmslos in Euro anzugeben. Zugrunde liegende Schillingbeträge aus Vorjahren sind dabei zunächst in Euro umzurechnen und in weiterer Folge die vorgesehenen Berechnungen durchzuführen.

(2) Sofern Rundungen auf volle Schilling vorgesehen sind, sind in der Folge die entsprechenden Eurobeträge auf volle 10 Cent zu runden.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20001895

Dokumentnummer

NOR40029304

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