Artikel 37 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 8. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1998

Artikel 37

Beide Seiten befürworten die Zusammenarbeit zwischen den Verlagen und Buchhändlern beider Vertragsstaaten im Bereich des Informationsaustausches, der Übermittlung von wertvollen literarischen Werken, der Empfehlung der entsprechenden Werke zur Übersetzung, der Herausgabe von literarischen Anthologien sowie die Teilnahme an internationalen Buchmessen und Buchausstellungen.

Beide Seiten werden während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens auf Grundlage von Entsendung und Einladung je einen literarischen Übersetzer der Österreichischen und der polnischen Literatur für die Dauer von je einem Monat austauschen. Die polnische Seite erklärt sich bereit, auf Ansuchen der Österreichischen Seite, zusätzlich einen weiteren Österreichischen Übersetzer polnischer Literatur für die Dauer eines Monats zu empfangen, zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20002406

Dokumentnummer

NOR40038314

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