Artikel 37 Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Zu Abs. 2: Zum klinischen Mehraufwand vgl. §§ 55 ff des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957.

Artikel 37

(1) Die Länder verpflichten sich, für die Jahre 1985, 1986 und 1987 keine über diese Vereinbarung hinausgehenden finanziellen Forderungen betreffend den stationären Bereich der Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Z 1 an den Bund und/oder die Träger der sozialen Krankenversicherung zu stellen.

(2) Forderungen von Rechtsträgern der im Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung genannten Krankenanstalten an den Bund, die den klinischen Mehraufwand im Sinne des Art. 1 Abs. 3 betreffen, sind von dieser Bestimmung nicht erfaßt.

Zu Abs. 2: Zum klinischen Mehraufwand vgl. §§ 55 ff des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10000801

Dokumentnummer

NOR12011087

alte Dokumentnummer

N1198512661R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)