Zu Abs. 2: Zum klinischen Mehraufwand vgl. §§ 55 ff des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957.
Artikel 37
(1) Die Länder verpflichten sich, für die Jahre 1985, 1986 und 1987 keine über diese Vereinbarung hinausgehenden finanziellen Forderungen betreffend den stationären Bereich der Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Z 1 an den Bund und/oder die Träger der sozialen Krankenversicherung zu stellen.
(2) Forderungen von Rechtsträgern der im Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung genannten Krankenanstalten an den Bund, die den klinischen Mehraufwand im Sinne des Art. 1 Abs. 3 betreffen, sind von dieser Bestimmung nicht erfaßt.
Zu Abs. 2: Zum klinischen Mehraufwand vgl. §§ 55 ff des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Gesetzesnummer
10000801
Dokumentnummer
NOR12011087
alte Dokumentnummer
N1198512661R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)