Artikel 37. Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1923

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 37.

(1) Im Fall einer Einschränkung des Inlandsverkehres bei einem der Hohen vertragschließenden Teile wird der gegenseitige Verkehr und der Durchgangsverkehr aus dem Gebiete des anderen Hohen vertragschließenden Teiles keinen weitergehenden Beschränkungen unterworfen werden als jenen, die für den Inlandsverkehr und den Durchgangsverkehr nach der gleichen Richtung bestehen.

(2) Es besteht jedoch darüber Einverständnis, daß Sendungen, die eine Lebenswichtigkeit für einen der Hohen vertragschließenden Teile darstellen, und zwar sowohl Sendungen innerhalb dieses Landes als auch Einfuhr- oder Ausfuhrsendungen, zeitweilig den Vorrang vor Durchfuhrsendungen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung genießen können.

Schlagworte

Einfuhrsendung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077133

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