Artikel 37 EUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 37

ARTIKEL 37 (ex-Artikel K.9)

Die Mitgliedstaaten vertreten in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, bei denen sie vertreten sind, die im Rahmen dieses Titels angenommenen gemeinsamen Standpunkte.

Die Artikel 18 und 19 sind sinngemäß auf die unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten anzuwenden.

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