Artikel 37 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Artikel 37

Mitteilungen, Zustellungen, Ladungen

(1) Mitteilungen und Zustellungen an die Prozeßbevollmächtigten oder die Rechtsbeistände der Parteien gelten als an die Parteien gerichtet.

(2) Hält der Gerichtshof für eine Mitteilung, Zustellung oder Ladung, die an eine andere Person als die Prozeßbevollmächtigen oder Rechtsbeistände der Parteien gerichtet ist, die Mitwirkung der Regierung des Staates für erforderlich, in dessen Hoheitsgebiet die Mitteilung, Zustellung oder Ladung Wirkung entfalten soll, so wendet sich der Präsident des Gerichtshofs unmittelbar an diese Regierung, um die notwendige Unterstützung zu erhalten.

(3) In gleicher Weise wird verfahren, wenn der Gerichtshof an Ort und Stelle Feststellungen treffen oder treffen lassen oder Beweise erheben will oder wenn er das Erscheinen von Personen anordnet, die in diesem Hoheitsgebiet ihren Wohnsitz haben oder es überqueren müssen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)