Artikel 37 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ABSCHNITT II

ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN Artikel 37

Artikel 37

Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, bleibt die Regelung dieses Abschnitts über den Zugang zu Gewässern während einer Übergangszeit anwendbar; diese endet mit dem Beginn der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis, auf keinen Fall jedoch nach Ablauf des in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur festgelegten Zeitraums.

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