Kapitel V
Finanzvorschriften Artikel 37 Deckung der Ausgaben
Artikel 37
Die Ausgaben der Organisation werden gedeckt:
- a) durch eigene Mittel der Organisation;
- b) durch Zahlungen der Vertragsstaaten auf Grund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente in diesen Staaten erhobenen Gebühren;
- c) erforderlichenfalls durch besondere Finanzbeiträge der Vertragsstaaten;
- d) gegebenenfalls durch die in Artikel 146 vorgesehenen Einnahmen.
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