Artikel 36
Abänderungen an dieser Verfassung, die von der Konferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden, Delegierten beschlossen worden sind, treten in Kraft, sobald zwei Drittel der Mitglieder der Organisation sie ratifiziert oder angenommen haben. Dabei müssen diese zwei Drittel fünf der acht Mitglieder einschließen, die im Verwaltungsrat als Mitglieder vertreten sind, denen nach Artikel 7, Absatz 3, dieser Verfassung wirtschaftlich die größte Bedeutung zukommt.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2024
Gesetzesnummer
10008118
Dokumentnummer
NOR40266060
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