Verfassungsbestimmung
ARTIKEL 36
Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen überprüft laufend die Handhabung des besonderen Teils und erstattet gegebenenfalls dem Geschäftsführenden Ausschuß Bericht. Der Ausschuß unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge über geeignete Änderungen; dieser beschließt mit Stimmenmehrheit über derartige Vorschläge.
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