ARTIKEL 36 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1976

Verfassungsbestimmung

ARTIKEL 36

Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen überprüft laufend die Handhabung des besonderen Teils und erstattet gegebenenfalls dem Geschäftsführenden Ausschuß Bericht. Der Ausschuß unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge über geeignete Änderungen; dieser beschließt mit Stimmenmehrheit über derartige Vorschläge.

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